
Diskussionen um die Sonntagsarbeit
Was haben Bramsche und Amazon gemeinsam?
Was haben Bramsche und Amazon gemeinsam? In den letzten Jahren diskutierten Bramscher-, Einzelhändler- und Interessensvertreter*innen immer wieder über die Öffnung des Einzelhandels an einem Sonntag – sei es zum jährlichen Frühlingserwachen, sei es zur Herbstkirmes. Die Diskussion um die Sonntagsarbeit führt nicht nur Bramsche. Auch dem US – Versandriesen Amazon wurde nunmehr von dem Bundesverwaltungsgericht eine Absage für die Sonntagsarbeit erteilt. Wir beraten, betreuen und vertreten Sie in allen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Der Sonntag ist als „Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ gesetzlich geschützt. Deswegen muss die sonntägige Öffnung des Einzelhandels nach Bundes- und Landesrecht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Als Sachgrund reichten das Umsatzinteresse von Verkäufer_innen und das Einkaufsinteresse von Kund_innen nicht aus. Vielmehr müsse ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehen, das die beabsichtigte Sonntagsöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang rechtfertige (BVerwG, Urteil vom 17.05.2017, Az. 8 CN 1.16). Ähnliches gilt auch für Amazon. Auch Amazon ist es nur in Ausnahmen und nur nach behördlicher Bewilligung gestattet, Mitarbeitende zur Sonntagsarbeit zu verpflichten. So hat das Bundesverwaltungsgericht Amazon betreffend der Sonntagsarbeit in der Weihnachtszeit eine Absage erteilt (BVerwG, Urteil vom 27.01.2021, Az. 8 C 3.20).
Amazon beantragte 2015 für mehrere seiner Logistikzentren Sonntagsarbeit im Advent, um dem im Weihnachtsgeschäft erhöhten Bestellungsaufkommen gerecht werden zu können. Das Land Nordrhein – Westfalen genehmigte die Arbeit an zwei Sonntagen. Hiergegen erhob die Gewerkschaft Verdi Klage. Der vom Grundgesetz besonders geschützte arbeitsfreie Sonntag müsse erhalten bleiben. Gemäß des Arbeitszeitgesetzes kann Sonntagsarbeit nur ausnahmsweise bewilligt werden, nämlich dann, „wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern“ (§ 13 Abs. 3 Nr. 2b des Arbeitszeitgesetzes).
„Besondere Verhältnisse“ in diesem Sinne seien „vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschafft worden sein„, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Das innerbetrieblich auferlegte Versprechen, Kund_innen noch am Tag der Bestellung zu beliefern, sei keine solche Sondersituation, die eine Ausnahme rechtfertigte. Die Bewilligung der Sonntagsarbeit sei deshalb rechtswidrig gewesen.
Quelle: BVerwG mit Urteil vom 17.05.2017, Az. 8 CN 1.16, BVerwG mit Urteil vom 27.01.2021, Az. 8 C 3.20.
Das könnte Sie auch interessieren
Politik, Gesetze und Rechtsprechung
Erfahren Sie in unserem Magazin Aktuelles aus unserer Kanzlei, informieren Sie sich über politische Gesetzgebung und über aktuelle Rechtsprechung.

Können Urlaubsansprüche verjähren?
Alle Arbeitnehmende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich oftmals die Frage, ob nicht…

Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Sie befinden sich in Rufbereitschaft. Sie halten sich zwar außerhalb Ihrer Dienststelle bereit, müssen jedoch binnen 20 Minuten in Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug …

Antidiskriminierungsrecht für Arbeitgebende
Was besagt das Allgemiene Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Welche gesetzlichen Pflichten habe ich? Wie viel Schadensersatz oder Entschädigung muss ich zahlen? Wie formuliere ich …