Zweimonatsfrist für Schadensersatz
Schadensersatz nach dem AGGBeachten Sie die kurzen Fristen Bei einem zu Verstoß gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot ist der*die Arbeitgeber*in verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, z.B. Bewerbungskosten. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen („Schmerzensgeld“). Ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung muss innerhalb …