
Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Muss Rufbereitschaft vergütet werden?
Sie befinden sich in Rufbereitschaft. Sie halten sich zwar außerhalb Ihrer Dienststelle bereit, müssen jedoch binnen 20 Minuten in Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze erreichen. Ist das Arbeit? Muss die Arbeit vergütet werden? Auch wenn Sie während der Rufbereitschaft tatsächlich nicht tätig werden? Wir beraten, betreuen und vertreten Sie in allen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass die Wertung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit von den Möglichkeiten der Freizeitgestaltung in dieser Zeit abhänge – und dass diese Einordnung nichts mit dem Anspruch auf Vergütung zu tun haben muss. Die Bereitschaftszeit von Beschäftigten könne entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ zu werten sein. „Arbeitszeit“ liege immer dann vor, wenn die Beschäftigten sich am Arbeitsplatz befänden, der nicht ihr Wohnraum ist. „Arbeitszeit“ könne aber auch dann vorliegen, wenn sich die Beschäftigten zwar im eigenen Wohnraum befänden, hier allerdings während ihrer Rufbereitschaft objektiv ganz erheblich in der Freizeitgestaltung eingeschränkt seien.
Sind die Beschäftigten während der Rufbereitschaft objektiv ganz erheblich in der Freizeitgestaltung eingeschränkt, so sei die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten. Sind die Beschäftigten während der Rufbereitschaft nicht objektiv ganz erheblich in der Freizeitgestaltung eingeschränkt, so sei nur die während der Bereitschaftszeit tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung als Arbeitszeit zu werten.
Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Rufbereitschaft um Arbeitszeit handelt, ist demnach die tatsächliche Einschränkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Die Frage der Vergütung von Bereitschaftszeiten bleibt hiervon unberührt. Ob die Rufbereitschaft wie Arbeitszeit vergütet wird oder nicht, sei von der Einordnung als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ unabhängig und könne sich aus Gesetz, Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen ergeben.
Quellen: Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urt. v. 9.3.2021, Rs. C-580/19) und mit Urt. v. 9.3.2021, Rs. C 344/19.
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