Im Gesetz heißt es, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt, aber auch genommen werden muss (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG). Bis Februar 2019 wurde daraus geschlossen, dass nicht gewährter oder auch nicht genommener Urlaub zum Jahresende oder zum Ende des Übertragungszeitraums verfällt.
Seit Februar 2019, nach Umsetzung eines wegweisenden Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684/16) steht fest, dass der Urlaub nur dann verfällt, wenn Arbeitgebende die Arbeitnehmende dazu aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen und ihnen mitgeteilt haben, dass der nicht genommene Urlaub verfallen kann.
In den meisten Betrieben hat sich mittlerweile eine entsprechende Praxis etabliert: Mit konkreter Aufforderung an die Beschäftigten, Urlaub zu nehmen und nach rechtzeitigem Hinweis, dass nicht genommener Urlaub andernfalls verfällt, genügen Unternehmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit. Der gleichwohl nicht genommene Urlaub verfällt.