Anwalt-Antidiskriminierung

Wir für Sie im Antidiskriminierungsrecht
Ihre Anwältin und Ihr Anwalt

§ 1 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zielt auf die Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Gleichwohl sind Menschen sowohl im Beruf, z.B. im Bewerbungsverfahren, betreffend des Gehalts oder einer Beförderung, als auch im Alltagsgeschäft, z.B. bei der Wohnungssuche, von Rassismus und Diskriminierung betroffen. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Antidiskriminierungsrecht
Gegen Rassismus

Benachteiligungen aus rassistischen Gründen | Rassismus | Diskriminierung | Racial Profiling | Rassismus im Privaten | Rassismus im Betrieb | Rassismus auf dem Wohnungsmarkt | Rassismus vor Ämtern und Behörden | Rassismus vor Polizei und Justiz | Rassismus durch Versicherungsträger | Rassismus durch Dritte | Rassismus auf Social Media | Rassismus auf Facebook | Rassismus auf Instagram | Rassismus im Internet

Antidiskriminierungsrecht
Antidiskriminierung

Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft | Diskriminierung wegen des Geschlechts | Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung | Diskriminierung wegen einer Behinderung | Altersdiskriminierung | Diskriminierung wegen der sexuellen Identität | Diskriminierung wegen der geschlechtlichen Identität | Diskriminierung im Beruf | Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt | Hatespeech | Diskriminierung im Internet

Antidiskriminierungsrecht
Gegen Mobbing

Mobbing im Beruf | Mobbing durch Kolleg*innen | Mobbing durch Führungskräfte | Mobbing auf der Arbeit | Arbeitsunfähigkeit wegen Mobbings | Pflichten von Arbeitgebenden gegen Mobbing im Betrieb | Schadensersatz wegen Mobbings | Schmerzensgeld wegen Mobbings | Mobbing und Belästigung | Krankheit durch Mobbing | Depressionen durch Mobbing | Mobbing am Arbeitsplatz | Beleidigungen am Arbeitsplatz

Antidiskriminierungsrecht
Ihre Anwältin und Ihr Anwalt

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der*die Arbeitgeber*in verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz und/ oder Entschädigung („Schmerzensgeld“) muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Lass dieses Feld leer
Mit dem Absenden dieses Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir gemäß unserer Datenschutzerklärung Ihre Daten zur Beantwortung Ihres Anliegens bearbeiten und verwenden. Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Antidiskriminierungsrecht
Zusammen gegen Rassismus

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgebende, ihre Beschäftigten insbesondere auch vor Rassismus am Arbeitsplatz zu schützen und hierzu präventive und erforderliche Maßnahmen zu treffen. Gleichwohl ist Rassismus am Arbeitsplatz auch heute noch keine Seltenheit, sondern Realität: Jede*r fünfte Deutsche hat bereits rassistische Diskriminierung am Arbeitsplatz erlebt (Umfrage von Gesicht Zeigen e.V., EY Deutschland und Civey). Als Anwältin und Anwalt im Antidiskriminierungsrecht unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Antidiskriminierungsrecht
Zusammen gegen Diskriminierung

Das Gesetz verpflichtet Arbeitgebende, ihre Beschäftigten auch vor Diskriminierung am Arbeitsplatz zu schützen und hierzu präventive und erforderliche Maßnahmen zu treffen. Gleichzeitig räumt das Betroffenen von Diskriminierung am Arbeitsplatz vielfältige Möglichkeiten ein, mit denen sie sich gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz zur Wehr setzen können. Als Anwältin und Anwalt im Antidiskriminierungsrecht unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Antidiskriminierungsrecht
Zusammen gegen gegen Mobbing

„Mobbing“ (auch: Bullying) am Arbeitsplatz ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmer*innen untereinander oder durch Vorgesetzte (sog. Bossing). Mobbing am Arbeitsplatz beeinträchtigt nicht nur das gesamte Arbeitsklima, sondern wirkt bei Betroffenen im Einzelfall auch psychisch und körperlich. So haben Betroffene regelmäßig einen Anspruch auf Unterlassung sowie auf Schmerzensgeld. Als Anwältin und Anwalt im Antidiskriminierungsrecht unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

bundesweit tätig

Ihre Anwaltskanzlei
im Antidiskriminierungsrecht

Die UN-Antirassismuskonvention definiert rassistische Diskriminierung als „jede auf der vermeintlichen ethnischen Herkunft, Hautfarbe, Abstammung oder nationalen Ursprungs beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird“.

Rassismus bedeutet Ausgrenzung und Abwertung, die Betroffene in verschiedenen Konstellationen und in unterschiedlichsten Zusammenhängen begegnen, sei es ausdrücklich durch Beschimpfungen und/ oder Beleidigungen, in „subtiler Form“ („Und woher kommst du wirklich“) oder in struktureller (z.B. Unterrepräsentanz von Schwarzen Menschen, Menschen mit Migrationsgeschichte oder People of Color in wichtigen Positionen in Politik, Verwaltung oder der Wirtschaft) und institutioneller Form (z.B. gezielte Ausweiskontrollen durch die Polizei wegen der Hautfarbe oder des Aussehens (sog. Racial Profiling), Benachteiligungen durch Behörden oder Schulen), bis hin zu psychischer wie physischer Gewalt, Mord und Völkermord. Rassistisch ist aber auch die Ignoranz, dass  unsere  Gesellschaft  weiße  Menschen strukturell und institutionell stark bevorzugt, und dadurch das eigene weiße Privileg zu leugnen.

Eine Diskriminierung ist jede Ungleichbehandlung einer Person aufgrund einer (oder mehrerer) rechtlich geschützter Diskriminierungsdimension mit nachteiliger Wirkung ohne einen Grund, gleich ob die benachteiligende Wirkung unabsichtlich oder in böswilliger Absicht erfolgt. Anstelle von „Diskriminierung“ verwenden sowohl das Grundgesetz als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz den Begriff der „Benachteiligung“. Die Begriffe „Diskriminierung“ und „Benachteiligung“ werden aber weitestgehend als Synonym verwendet. So auch hier.

Eine sexuelle Belästigung in Beschäftigung und Beruf ist eine Diskriminierung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten oder eine sexualisierte Verhaltensweisen bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Eine sexuelle Belästigung kann zum Beispiel sein ein Kalender mit nackten Frauen im Büro, ein einmaliger Witz sexuellen Inhalts, die Aufforderung zu einem sexualisierten Verhalten sowie sexuell bestimmte körperliche Berührungen. Eine einmalige Handlung reicht aus.

Unerheblich ist, ob die Würdeverletzung unabsichtlich oder absichtlich erfolgt oder ob die betroffene sich überhaupt in ihrer Würde verletzt fühlt. Ausreichend ist, dass die entsprechende Verhaltensweise eine Würdeverletzung zum Ziel hat oder eine solche bezweckt. Ausreichend ist, dass die entsprechende Verhaltensweise aus objektiver Betrachtung unerwünscht ist. Die von einer sexuellen Belästigung betroffene Person ist nicht verpflichtet, kundzutun, dass die entsprechende Verhaltensweise unerwünscht ist. Sie ist nicht verpflichtet, den*die Verursacher*in zum Unterlassen aufzufordern. Dadurch verliert sie nicht ihre Rechte.

Antidiskriminierungsrecht
Rechte von Betroffenen

Das Gesetz schützt Betroffene in vielen Lebensbereichen vor Rassismus, Diskriminierung und sexueller Belästigung, beispielhaft nur in der Arbeitswelt oder auf dem Wohnungsmarkt. So können Betroffene zum Beispiel von ihren Vermieter*innen verlangen, zuzustimmen, an der Mietwohnung eine Antenne zu installieren, um das Fernsehprogramm aus dem Herkunftsland empfangen zu können, infolge einer Beleidigung einen Strafantrag bei der Polizei stellen oder beim Werberat eine Beschwerde wegen diskriminierender Werbung eingeben.

Antidiskriminierungsrecht
Schadensersatz

Betroffene haben gegen die verursachende Person regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung („Schmerzensgeld“), z.B. bei einem Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot. Die Höhe des „Schmerzensgeldes“ ist dabei grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt. Entscheidend ist, dass die Höhe des Schmerzensgeldes einerseits für die betroffene Person einen Ausgleich und eine Genugtuung schafft, andererseits dass die Sanktionierung der verursachenden Person „wirksam, präventiv und abschreckend“ wirkt.

Antidiskriminierungsrecht
Kostenlose erstberatung

Wir kämpfen gegen Rassismus und Diskriminierung. Wir kämpfen für eine diverse und tolerante Gesellschaft. Betroffenen von Rassismus und Diskriminierung bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. In einem kostenlosen Erstgespräch teilen wir Ihnen unsere Einschätzung der Rechtslage mit und zeigen Ihnen hiervon ausgehend Handlungsmöglichkeiten auf. Durch diese Erstberatung entstehen Ihnen keine Kosten. Im Falle eines Tätigwerdens über die kostenlose Erstberatung hinaus stimmen wir alle etwaigen Kosten transparent mit Ihnen ab.

Antidiskriminierungsrecht
Kostenlose Erstberatung

Betroffenen von Rassismus und Diskriminierung bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. In einem kostenlosen Erstgespräch teilen wir Ihnen unsere Einschätzung der Rechtslage mit und zeigen Ihnen hiervon ausgehend Handlungsmöglichkeiten auf. Durch diese Erstberatung entstehen Ihnen keine Kosten. Im Falle eines Tätigwerdens über die kostenlose Erstberatung hinaus stimmen wir alle etwaigen Kosten transparent mit Ihnen ab.

Antidiskriminierungsrecht
Pflichten von Arbeitgebenden

Das Gesetz verbietet die Benachteiligung aus rassistischen Gründen, wegen der ehtnischen Herkunft, der geschlechtlichen oder sexuellen Identität, der Religion, einer Behinderung oder des Alters sowie die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Gleichzeitig sind Arbeitgebende gesetzlich dazu verpflichtet, präventive und erforderliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten vor Benachteiligungen zu treffen. Die Schaffung eines wertschätzenden und inklusiven Betriebsklimas ist heute also wesentlicher Bestandteil jeder Führungsverantwortung – in rechtlicher, unternehmerischer und menschlicher Hinsicht.

Antidiskriminierungsrecht
Mitwirkung des Betriebsrats

Betriebliche Interessensvertretungen haben eine Schlüsselfunktion: Auf der einen Seite wissen sie um die fachlichen, sozialen und kulturellen Kompetenzen der Beschäftigten und um Zugangsmöglichkeiten zu bisher weniger im Betrieb repräsentierten gesellschaftlichen Gruppen. Auf der anderen Seite sehen sich Betriebsräte vor der Herausforderung gestellt, die Interessen der Beschäftigten und den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu verknüpfen. Mit diesem Wissen und durch Ausschöpfung ihrer rechtlichen Befugnisse können sie individuelle, diversitäts- und inklusionsfördernde Maßnahmen anstoßen, initiieren und unterstützen.

Antidiskriminierungsrecht
Mitwirkung von Beschäftigten

Das Gesetz überträgt Arbeitgeber*innen und Interessensvertretungen eine soziale Verantwortung. Überdies sind Arbeitgebende von Gesetzes wegen verpflichtet, präventive und erforderliche Maßnahmen zum Schutz Ihrer Beschäftigten vor Rassismus, Diskriminierung und sexueller Belästigung zu treffen. Als Erfüllung dieser Pflicht gilt insbesondere die Schulung des Personals. Interessensvertretungen haben weiter darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung unterbleibt und ist ausdrücklich damit beauftragt, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen.

Wir sind für Sie da.
Vor Ort, analog und digital.

Die Anwaltskanzlei Schwab ist die Bürogemeinschaft des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht Egbert Schwab und der Rechtsanwältin Theresa Schwab. Wir sind montags bis donnerstags von  09:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr für Sie da. Gern vereinbaren wir mit Ihnen auch einen Termin außerhalb unserer Erreichbarkeiten.

Kennen Sie schon unser Magazin?
Politik, Gesetze und Rechtsprechung

Erfahren Sie in unserem Magazin Aktuelles aus unserer Kanzlei, informieren Sie sich über politische Gesetzgebung und über aktuelle Rechtsprechung.

koennen-urlaubsansprueche-verjaehren

Alle Arbeitnehmende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich oftmals die Frage, ob nicht…

Weiterlesen >>

Rufbereitschaft-als-Arbeitszeit

Sie befinden sich in Rufbereitschaft. Sie halten sich zwar außerhalb Ihrer Dienststelle bereit, müssen jedoch binnen 20 Minuten in Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug …

Weiterlesen >>

Antidiskriminierungsrecht-fuer-Arbeitgebende

Was besagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Welche gesetzlichen Pflichten habe ich? Wie viel Schadensersatz oder Entschädigung muss ich zahlen? Wie formuliere ich …

Weiterlesen >>

Call Now Button