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Reisen in der Corona - Pandemie
Kostenlose Reisestornierung wegen Corona?

Der Urlaub ist genehmigt. Die Pauschalreise ist gebucht. Dann kam Corona. Die Reise wird storniert. Aber wer trägt die Kosten für die Reisestornierung? Wie so oft in der Juristerei lautet die Antwort: Es kommt drauf an. Sie möchten Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend machen? Sie möchten ein bestehendes Mietverhältnis beenden? Sie möchten einen Ihnen entstandenen Schaden ersetzt bekommen? Wir sind für Sie da. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten auf den Gebieten des Kaufrechts, Mietrechts, Reiserechts und Schadensersatzrechts.

Grundsätzlich gilt, dass Reisende vor Antritt einer Pauschalreise jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurücktreten können. Reisende können die Pauschalreise also jederzeit ohne Angabe von Gründen stornieren. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter von Gesetzes wegen allerdings eine „angemessene Entschädigung“ (Stornogebühren) verlangen (§ 651 h Abs. 1 S. 3 BGB). Von diesem Grundsatz gibt es indes Ausnahmen:

Der Reiseveranstalter storniert die Reise: Storniert der Reiseveranstalter die Reise, verliert er seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und ist zur Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises verpflichtet. In dem Fall sieht das Gesetz auch keine angemessene Entschädigung/ keine Stornogebühr für den Reiseveranstalter vor. Gleichwohl erfolgt die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises oftmals erheblich zeitlich verzögert, teilweise gar nicht. Erfahrungsgemäß reagieren Reiseveranstalter erst auf ein anwaltliches Schreiben und erstatten den Reisepreis leider erst infolge des „anwaltlichen Drucks“. Lassen Sie sich hierdurch nicht verunsichern und bestehen Sie auf Ihr Recht. Wir helfen Ihnen gern bei der Verwirklichung Ihres Anspruchs.

Es liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor: Der Reiseveranstalter kann keine angemessene Entschädigung/ keine Stornogebühr verlangen, wenn im betreffenden Reisegebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigten. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651 h Abs. 3 BGB).

Hat das Auswärtige Amt für das betreffende Reisegebiet für den betreffenden Reisezeitraum zum Zeitpunkt der Stornierung eine Reisewarnung ausgesprochen (z.B. wegen der Corona – Pandemie), so liegen die vom Gesetz geforderten unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände vor. Sie können die gebuchte Reise kostenfrei stornieren. Auch in dieser Fallkonstellation ist der Reisepreis zurückzuzahlen. Wieder gilt, dass Reiseveranstalter oftmals auf Zeit spielen und den Reisepreis nicht unverzüglich erstatten. Erfahrungsgemäß führt wieder erst ein anwaltliches Schreiben zur schnelleren Verwirklichung Ihres Anspruchs. Sprechen Sie uns hierzu gern an.

Es liegt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vor: Hat das Auswärtige Amt für das betreffende Reisegebiet für den betreffenden Reisezeitraum zum Zeitpunkt der Stornierung keine Reisewarnung ausgesprochen, so ist die Rechtslage weniger eindeutig. Denn jetzt muss das Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen anderweitig begründet werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt gibt Reisenden indes Anlass zur Hoffnung.

Das Vorliegen einer Reisewarnung sei nicht zwingend erforderlich, um eine Reise kostenfrei stornieren zu können. Vielmehr sei bereits eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass zum Reisezeitpunkt unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen, ausreichend. Bestehe also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet, so dürften keine Stornierungsgebühren erhoben werden. Der Reiseveranstalter sei zur Rückzahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet. Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen. Trifft diese Konstellation auf Sie zu? Wir unterstützen Sie gern. Unter Bezugnahme auf das bereits ergangene Urteil zu Gunsten von Reisenden und mit guter Argumentation kann die Erstattung des Reisepreises gelingen. Kontaktieren Sie uns.

Sonstige Gründe rechtfertigen dagegen regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Ein mulmiges Gefühl wegen der Corona – Pandemie, die Angst vor Ansteckungen oder Erkrankungen können nach wie vor keine kostenfreie Stornierung der Reise begründen. Das subjektiv empfundene Angstgefühl von Reisenden ist kein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, der aber für die vollumfängliche Erstattung des Reisepreises vorausgesetzt wird. 

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