Übertragen gilt Ähnliches auch für Amazon. Auch Amazon ist es nur in Ausnahmen und nur nach behördlicher Bewilligung gestattet, Mitarbeitende zur Sonntagsarbeit zu verpflichten. So hat das Bundesverwaltungsgericht Amazon betreffend der Sonntagsarbeit in der Weihnachtszeit eine Absage erteilt (BVerwG, Urteil vom 27.01.2021, Az. 8 C 3.20).
Amazon beantragte 2015 für mehrere seiner Logistikzentren Sonntagsarbeit im Advent, um dem im Weihnachtsgeschäft erhöhten Bestellungsaufkommen gerecht werden zu können. Das Land Nordrhein – Westfalen genehmigte die Arbeit an zwei Sonntagen. Hiergegen erhob die Gewerkschaft Verdi Klage. Der vom Grundgesetz besonders geschützte arbeitsfreie Sonntag müsse erhalten bleiben.
Gemäß des Arbeitszeitgesetzes kann Sonntagsarbeit nur ausnahmsweise bewilligt werden, nämlich dann, “wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern” (§ 13 Abs. 3 Nr. 2b des Arbeitszeitgesetzes). “Besondere Verhältnisse” in diesem Sinne seien “vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschafft worden sein“, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Das innerbetrieblich auferlegte Versprechen, Kund_innen noch am Tag der Bestellung zu beliefern, sei keine solche Sondersituation, die eine Ausnahme rechtfertigte. Die Bewilligung der Sonntagsarbeit sei deshalb rechtswidrig gewesen.