
Sind Raser Mörder?
Strafrecht: Illegale Autorennen
Illegale Autorennen beschäftigen die Justiz – eines davon seit nunmehr mehr als fünf Jahren: Zwei Männer rasten mit einer Geschwindigkeit von bis zu 170 Stundenkilometern über den Berliner Kurfürstendamm („Ku’damm“). Dabei ignorierten sie mehrere rote Ampeln. Einer der Fahrer rammte einen 69- Jährigen in seinem Jeep, der bei grünem Ampelzeichen aus einer Seitenstraße kam. Der 69- Jährige starb noch an der Unfallstelle. Die zwei Fahrer wurden kaum verletzt. Sind die Raser Mörder?
Im Februar 2017 verhängte das Landgericht (LG) Berlin gegen beide Männer lebenslange Haftstrafen wegen Mordes in Mittäterschaft.
Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) anders. Denn die Männer hätten zu spät erkannt, dass ihr Autorennen für andere Verkehrsteilnehmer*innen einen tödlichen Ausgang haben könnte. Das zur tödlichen Kollision führende Geschehen sei schon in Gang gesetzt gewesen, als die Männer überhaupt hätten erkennen können, dass ihr Autorennen für andere Verkehrsteilnehmer*innen einen tödlichen Ausgang haben könnte. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie keine Möglichkeit mehr gehabt, die Kollision zu verhindern. Eine Strafbarkeit wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts komme deshalb nicht in Betracht.
Im März 2019 wurden die Männer vom Landgericht Berlin erneut des Mordes schuldig gesprochen. In Abweichung zum BGH stellte das Landgericht den notwendigen Vorsatz fest. Die Männer hätten den Tod des Jeep – Fahrers billigend in Kauf genommen: Die Raser seien Mörder. Dieses Mal gab der BGH dem Landgericht teilweise Recht. Der BGH bestätigte die Verurteilung des Fahrers, der die Kollision unmittelbar verursachte, wegen Mordes. Eine „umfassende Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände“ ergebe, dass dieser Fahrer vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig gehandelt hat. Er habe den Tod des 69- Jährigen billigend in Kauf genommen und sich mit dem Tod des 69- Jährigen abgefunden. Der Fahrer habe gewusst, dass er bei der gefahrenen Geschwindigkeit einen Unfall mit einem ihn kreuzenden Fahrzeug nicht verhindern konnte. „Aus diesem außergewöhnlich gefährlichen Fahrverhalten durfte das Landgericht auf den bedingten Vorsatz schließen.“ Das Mordurteil gegen diesen Fahrer ist rechtskräftig.
Die Verurteilung des Fahrers, der zwar am Autorennen, nicht dagegen an der Kollision beteiligt war, wurde indes nicht bestätigt. Der BGH verwies den Fall abermals zurück nach Berlin. Dort wurde der Fahrer mit Urteil vom 02.03.2021 nunmehr wegen „nur“ versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 13 Jahren verurteilt. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung mit dem anderen Fahrer, die u.a. auch das Bestehen eines gemeinsamen Tatentschlusses und eines gemeinsamen Tatplans voraussetzt, könne nicht festgestellt werden. Weil es aber lediglich vom Zufall abhängig gewesen sei, dass nicht er, sondern der bereits verurteilte Fahrer mit dem Jeep zusammengestoßen ist, sei der 29-Jährige eines versuchten Mordes schuldig.
Hinweis: Auch wenn eine Verurteilung wegen Mordes in Raserfällen die Ausnahme darstellen dürfte, machen sich an einem illegalen Autorennen Teilnehmende strafbar. Nach einer Ergänzung des Strafgesetzbuches (StGB) kann die Teilnahme an einem illegalen Autorennen inzwischen nach § 315 d StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, die Teilnahme an einem illegalen Autorennen mit tödlichem Ausgang mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Quellen: Landgericht (LG) Berlin mit Urt. v. 02.03.2021, Az. 529 Ks 6/20, BGH mit Urt. v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17,
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